Neues InvFG: Worauf Anleger achten sollten

Die Novelle zum Investmentfondsgesetz sieht mit § 20a Fonds eine Erweiterung der Veranlagungsmöglichkeiten vor. Darunter fallen auch Fonds mit besonders hohem Risiko, etwa Dachhedgefonds. Folgender Kommentar beleuchtet die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten und die damit für den Anleger verbundenen Risiken. Funds |

Büchse der Pandora geöffnet?

Mit der aktuellen EU-Richtlinie wollte der europäische Gesetzgeber aufgrund der neueren Marktentwicklungen die Veranlagungsmöglichkeiten von Kapitalanlagefonds erweitern. Diese weitreichenden neuen Gestaltungsmöglichkeiten führen nicht nur zu einer sinnvollen Erweiterung der Produktpalette, sondern lassen nun auch Produkte mit hohem Risikogehalt zu. Hier besteht durchaus die Gefahr, dass derartige Produkte dem unerfahrenen Anleger mit mangelhafter Aufklärung angeboten werden können.

Mit der Novelle zum Investmentfondsgesetz hat der österreichische Gesetzgeber diese europäischen Vorgaben in nationales Recht umgesetzt. Die entsprechenden Bestimmungen dazu finden sich im § 20 a – „Andere Sondervermögen“.

Die Veranlagungsmöglichkeiten im Detail

Für „Andere Sondervermögen“ können grundsätzlich alle Arten von Anlageinstrumenten erworben werden, wie sie auch für herkömmliche, EU-konforme Kapitalanlagefonds möglich sind. Hinsichtlich der Veranlagung in andere EU-konforme Fonds gelten hier aber großzügigere Streuungsbestimmungen. Bis maximal 10% des Fondsvermögens dürfen auch in Immobilienfonds investiert werden, wenn deren Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz im EWR hat.

Neben diesen weitgehend „ungefährlichen“ neuen Veranlagungsmöglichkeiten hat der Gesetzgeber allerdings auch die Möglichkeit eröffnet, bis zu 100% des Fondsvermögens in Organismen für gemeinsame Anlagen zu veranlagen. Unter diesem „Wortungetüm“ versteht man einen Kapitalanlagefonds, der zwar nach dem Grundsatz der Risikostreuung veranlagt, jedoch nicht den für EU-konforme Fonds vorgeschriebenen Bestimmungen entspricht. Besonders heikel ist zu sehen, dass diese außerdem hohen Kursschwankungen unterliegen und nur erschwert bewertbar sein können. Unter diese Kategorie fallen beispielsweise auch Hedgefonds. Die beliebtesten Kaufobjekte für Hedgefonds wiederum sind beispielsweise Warentermingeschäfte, Währungen und Rohstoffe, eventuell auch Junkbonds oder Pennystocks. Aufgrund ihrer mangelnden Transparenz zählen Hedgefonds daher zu den riskanten Finanzinstrumenten für den Anleger. Für den Fall, dass ein „Anderes Sondervermögen“ zu 100% seines Fondsvermögens in Organismen für gemeinsame Anlagen investiert, also beispielsweise ein 100%iger Dachhedgefonds ist, können außerdem kurzfristige Kredite bis zu 20% des Fondsvermögens aufgenommen werden, die wiederum das Gesamtrisiko in diesem Fonds erhöhen können. Die Rücknahme der Anteile eines solchen Fonds kann eingeschränkt werden, diese hat aber mindestens einmal im Quartal zu erfolgen.

Konkrete Risikoeinstufung von Bedeutung

„Andere Sondervermögen“, die ein besonderes Risiko aufweisen, haben im vereinfachten und vollständigen Verkaufsprospekt einen diesbezüglichen Warnhinweis zu enthalten, um dem Anleger ein einwandfreies Urteil über das Risiko in diesen Produkten zu ermöglichen. Ein besonderes Risiko ist nach Ansicht der FMA schon dann gegeben, wenn das „Andere Sondervermögen“ zu mehr als 10% seines Fondsvermögens in Organismen für gemeinsame Anlagen investiert. In diesem Fall ist der Anleger zu warnen, dass „dieses Investment im Vergleich zu traditionellen Anlagen ein erhöhtes Anlagerisiko mit sich bringen kann und es insbesondere bei diesen Veranlagungen zu einem Verlust bis hin zum Totalausfall des darin veranlagten Kapitals kommen kann“.

Dieser Risikohinweis ist ein Erfordernis der EU-Richtlinie und zeigt, dass auch der europäische Gesetzgeber gewisse Vorsichtsmaßnahmen für diese Produkte als notwendig erachtet.

Wahrung des Kundeninteresses maßgeblich

Die neuen vielfältigen Veranlagungsmöglichkeiten dieser „Anderen Sondervermögen“ werden eine größere Auswahl für den Anleger bringen. Aus diesem Grund wird aber auch die Aufmerksamkeit des Verbrauchers in höherem Maße gefordert sein, um für ihn selbst das Passende zu finden. Insbesondere sollte auch das Kundenprofil mit den in weiterer Folge vermittelten Produkten übereinstimmen. Daher sind aufgrund des generell hohen Risikogehaltes dieser Organismen für gemeinsame Anlagen alle zur Wahrung des Kundeninteresses dienenden Informationen klar und verständlich mitzuteilen, wie z.B. der entsprechende Risikohinweis im vereinfachten Verkaufsprospekt.

Spesenbelastung enorm

Gerade auf der Ertragsseite kann es für den Anleger bei Investitionen in solche Produkte zu großen Enttäuschungen kommen, denn nicht zu vernachlässigen ist auch die mit diesen Fonds verbundene hohe Spesenbelastung, die beispielsweise bei Dachhedgefonds durchaus 6% p. a. und mehr erreichen kann. Dadurch werden die Erträge dieser Fonds erheblich geschmälert. Unter Beachtung der beträchtlichen Risiken und der hohen Kostenbelastung für den Anleger ist sehr genau zu überdenken, ob man in derartige Produkte investieren soll.


Fazit

Der Anleger sollte sich nach eingehender Beratung ein Portfolio aus erstklassigen Fonds individuell zusammenstellen, das er nach seinen eigenen Bedürfnissen und seiner eigenen Risikobereitschaft klar gestalten kann. Denn auch durch eine sorgfältige Kombination von Geldmarkt-, Anleihen-, Aktien- oder auch Immobilienfonds kann man sein Portfolio in der Weise aufbauen, dass man das Risiko begrenzen, Kosten sparen und auch in Phasen nachgebender Märkte Gewinne erzielen kann.


Dr. Susanne Gstöttner, Schoellerbank Invest AG



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