Interview zum Investmentsteuerreformgesetz: „Einfacher und für alle gleich“

Mitte 2016 verabschiedet, tritt zum 1. Januar 2018 das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) in Kraft. Wie ist der ETF-Investor davon betroffen? Dazu Erläuterungen von Franz Schober, Syndikus-Steuerberater der DekaBank. DekaBank | 27.11.2017 08:24 Uhr
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Archiv-Beitrag: Dieser Artikel ist älter als ein Jahr.

Im Prinzip werden künftig alle Fonds nach der gleichen Systematik besteuert. Dazu dient u.a. ein neues Instrument: die Vorabpauschale. Wie wirkt diese?

Franz Schober: Wirtschaftlich betrachtet ist die Vorabpauschale eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Die Vorabpauschale ersetzt dabei die bisher bekannte Thesaurierungsbesteuerung. Der Zufluss der Vorabpauschale erfolgt dabei jeweils am 1. Werktag des folgenden Kalenderjahres. Beim Verkauf der Fondsanteile wird sie vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen. Die Vorabpauschale fällt dabei auch für steuerpflichtige institutionelle Investoren an.

Werden damit ausschüttende und thesaurierende ETFs gleich behandelt?

Franz Schober: Vom Grundsatz her ja. Psychologisch könnte es für ausschüttende Fonds einen Vorteil geben. Bei diesen wird die entsprechende Steuerlast direkt im Rahmen der Ausschüttung beglichen. Beim thesaurierenden Fonds hingegen wird die Steuer auf die Vorabpauschale vom Kundenkonto beglichen – allerdings nur, wenn der Kunde seinen Freistellungsauftrag (801 Euro für Ledige und 1.602 Euro bei Verheirateten) ausgeschöpft hat oder keinen Freistellungsauftrag eingereicht hat.

Ist es also egal, welchen Fondstyp der Anleger wählt?

Franz Schober: Aus rein steuerlicher Sicht macht es keinen Unterschied mehr, ob man einen thesaurierenden oder ausschüttenden Fonds wählt.

Und was ist mit den Sparplänen?

Franz Schober: Die werden steuerlich wie Einmalanlagen behandelt. Die Vorabpauschale ist allerdings bei unterjährigen Käufen nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig zu versteuern.

Von welchen Grundgedanken hat sich der Gesetzgeber leiten lassen?

Franz Schober: Der Gesetzgeber wollte eine Vereinfachung der steuerlichen Systematik erreichen und europarechtliche Bedenken ausräumen. Die Reform betrifft gleichermaßen private wie institutionelle Anleger. Ziel war die steuerliche Belastung der Anleger auf dem bisherigen Niveau zu belassen. Insbesondere im Bereich der Publikums-Investmentfonds sollte es nach den neuen Regelungen für den Anleger deutlich einfacher werden, die Höhe seiner steuerpflichtigen Erträge nachvollziehen zu können.

Bei der Ermittlung von Aktiengewinnen konnte der betriebliche Anleger bisher einige Vorteile geltend machen. Wie ist das künftig?

Franz Schober: Die bisherige Ermittlung des Aktiengewinns entfällt. Dafür werden unter bestimmten Voraussetzungen Steuerfreistellungen beim Anleger gewährt. Dies bedeutet, dass der betriebliche Anleger nicht die volle Ausschüttung (bzw. die Vorabpauschale oder den Veräußerungsgewinn) versteuern muss, sondern lediglich einen Anteil in Höhe von 20 Prozent, wenn zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft in Aktienfonds investiert. Mit anderen Worten: 80 Prozent der gesamten Ertragszuweisung an den Anleger werden also steuerlich freigestellt. Diese Freistellung gilt für die komplette Ertragszuweisung. Für natürliche Personen, die ihre Anteile im Betriebsvermögen halten, gilt eine Freistellung in Höhe von 60 Prozent. Die hälftige Freistellung erhalten die Anleger bei einem Investment in Mischfonds. In einem steuerlichen Sinne spricht man dann von Aktienfonds, wenn der Fonds fortlaufend zu min. 51 Prozent in Aktien investiert hat. Um sich als Mischfonds zu klassifizieren, fordert der Gesetzgeber ein Investment des Fonds zu 25 Prozent in Aktien. Die Freistellungen dienen dazu die Belastungswirkung auf inländische Dividendenerträge und den Wegfall des Aktiengewinns, sowie die Nichtanrechnungsfähigkeit von ausländischen Quellensteuern zu kompensieren.

Was ist mit institutionellen Anlegern, die steuerbefreit sind, also Stiftungen und kirchliche Einrichtungen?

Franz Schober: Bei steuerbefreiten Institutionen soll der steuerliche Status-Quo erhalten bleiben, das heißt, diese sollen weiterhin nicht mit Steuern belastet werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. So können mildtätige Stiftungen oder kirchliche Einrichtungen ab 2018 einen entsprechenden Erstattungsantrag bei der Fondsgesellschaft stellen.

Privatanleger, die ihre Fondsanteile vor dem 1. Januar 2009 gekauft haben, also vor Einführung der Abgeltungsteuer, konnten bisher davon ausgehen, dass Veräußerungsgewinne steuerfrei bleiben. Dieser Bestandschutz wird aufgehoben. Was gilt nun?

Franz Schober: Die Steuerfreiheit für Gewinne, die bis zum 31.Dezember 2017 aufgelaufen sind, besteht auch weiterhin. Veräußerungsgewinne, die zusätzlich zu den bereits gedanklich erwirtschafteten Gewinnen hinzukommen, unterliegen vom Grundsatz her ab 2018 der Besteuerung mit Abgeltungsteuer. Um dem Gedanken des Vertrauensschutzes gerecht zu werden, gewährt der Gesetzgeber allerdings einen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro. Diesen Freibetrag können die Anleger im Rahmen ihrer Veranlagung geltend machen.

Also kein Handlungsbedarf für Altfälle?

Franz Schober: Genau, aus steuerlicher Sicht besteht in 2017 hinsichtlich der Alt-Anteile kein Handlungsbedarf.

Müssen die Produkte der Deka-ETFs geändert werden?

Franz Schober: Nein, das war bisher im ETF-Bereich nicht nötig. Die erforderlichen Aktienquoten um die erwähnten Teilfreistellungen zu erreichen, werden alle eingehalten. Und grundsätzlich geht dabei die Produktkonzeption vor, das heißt, Anpassungen wegen der Investmentsteuerreform werden nur dann vorgenommen, wenn die Produktidee nicht konterkariert wird.

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