KAG-Entwurf hat Verbesserungs-Potenzial

Der Entwurf für das neue Gesetz über kollektive Kapitalanlagen (KAG) bringt substanzielle Verbesserungen und trägt damit der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Fondsmarktes Schweiz Rechnung. Allerdings müssen einige Regelungen durch das Parlament verbessert werden. Funds | 05.01.2006 11:51 Uhr
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Der Entwurf für das neue Gesetz über kollektive Kapitalanlagen (KAG) bringt substanzielle Verbesserungen und trägt damit der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Fondsmarktes Schweiz Rechnung. Allerdings müssen einige Regelungen
in den kommenden Beratungen durch das Parlament verbessert werden, um die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Fondsanbieter zu steigern und namentlich zu verhindern, dass neue Rechtsformen wie die SICAV zur gesetzgeberischen
„Totgeburt“ werden, so die Swiss Funds Association (SFA).

Eine Überregulierung im Sinne eines „Swiss Finish“ ist abzulehnen. Flankierend sind Verhandlungen mit der EU unabdingbar, damit auch von der Schweiz aus das Fondsgeschäft ohne die heutige Benachteiligung möglich wird.

Die SFA begrüsst das KAG und dessen zentralen Paradigmenwechsel, werden doch neben der vertraglichen Form der kollektiven Kapitalanlage auch die körperschaftlichen Formen dem Aufsichtsgesetz unterstellt. Zudem werden neue Rechtsformen eingeführt, wie zum Beispiel die im Ausland sehr beliebte SICAV (Investmentgesellschaft mit variablem Kapital). Damit können neu auch in der Schweiz Formen der Kollektivanlage aufgelegt werden, die heute aus dem Ausland reimportiert werden müssen. Als substanzielle Verbesserungen erachtet die SFA zudem die Vereinfachungen bei den Fonds für qualifizierte Anleger.

Damit das KAG die Weiterentwicklung des Fondsplatzes Schweiz unterstützt, sollten die Eidgenössischen Räte jedoch noch gewisse Verbesserungen und Anpassungen vornehmen und namentlich sämtliche Regulierungen streichen, die über die EU-Bestimmungen hinausgehen. Darüber hinaus wäre es für die schweizerische Fondsindustrie äusserst wichtig, dass die schweizerischen Effektenfonds den “Europapass“ und die ausländischen EU-kompatiblen sog. „Ucits“ den bewilligungsfreien Zugang zum Schweizer Fondsmarkt erhalten. 

Die konkreten Anliegen der SFA sind:

Verhandlungen notwendig für gleich lange Spiesse

Das KAG allein kann das Problem der fehlenden Fondsfreizügigkeit nicht lösen. EU-kompatible Effektenfonds haben weiterhin keinen bewilligungsfreien Zutritt zum EUFondsmarkt, während ausländische EU-Fonds (sog. „Ucits“) ebenfalls in jedem Einzelfall eine Bewilligung in der Schweiz beantragen müssen. Um die Integration der Schweiz in den europäischen Fondsmarkt zu fördern, braucht es rasch Verhandlungen mit der EU.

Ausweitung der vereinfachten Bewilligung auf Standardfonds

Das vereinfachte Bewilligungs- und Genehmigungsverfahren für kollektive Kapitalanlagen, die sich an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger richten (Art. 17), soll auf Standard-Publikumsfonds (z.B. Effektenfonds, übrige Fonds für traditionelle Anlagen) ausgeweitet werden. Damit wird die Aufsicht von Routinearbeiten entlastet und die Verfahrenszeiten, die im internationalen Wettbewerb wichtig sind, lassen sich verkürzen.

Kein Verbot für strukturierte Produkte

In Bezug auf die strukturierten Produkte spricht sich die SFA für die ursprüngliche Version des Bundesrates aus, die nur eine Etikettierung der entsprechenden Produkte vorsah. Damit ist dem Anlegerschutz Genüge getan, während verhindert wird, dass dieses für den Finanzplatz wichtige Geschäftsfeld ins Ausland vertrieben wird.

Unterscheidung zwischen fremd- und selbstverwalteter SICAV

Bei der Gründung einer SICAV (Art. 36) werden im KAG-Entwurf die Unterschiede zwischen fremdverwalteter bzw. selbstverwalteter SICAV vermischt. Einerseits braucht es in der EU für SICAV, welche die Verwaltung an eine Fondsleitung delegieren (sog. „fremdverwaltete SICAV“), ausser dem jeweiligen aktienrechtlichen Gründungskapital keine Eigenmittel. Diese müssen von der Fondsleitung bereitgestellt werden. Die vorgesehene Mindesteinlage von CHF 250´000 ist also unnötig, würde das angestrebte „Private Labelling“ erschweren und damit die gewünschte Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen des Fondsplatzes Schweiz wieder zunichte machen.

Für die SICAV, welche keine Delegation an eine Fondsleitung vornimmt (sog. „selbstverwaltete SICAV“), muss hingegen eine höhere Mindesteinlage als die vorgeschlagenen CHF 250´000 bereitgestellt werden (gemäss UCITS III EUR 300’000). Zudem ist die Pflicht zur ständigen Eigenmittelunterlegung (Art. 38) generell zu streichen. Bei der  selbstverwalteten SICAV sieht das EU-Recht nur das vorstehend erwähnte Mindestkapital, aber keine weiteren Eigenmittel vor, während bei der fremdverwalteten SICAV deren Fondsleitung ihrerseits entsprechende Eigenmittelanforderungen einhalten muss. Für Eigenmittelverschärfungen durch die EBK (Art. 38 Abs. 2) besteht ebenfalls kein Bedarf. Die Nachschusspflicht bei Unternehmeraktionären für fehlende Eigenmittel (Art. 40 Abs. 2) ist ebenfalls zu streichen, da sie im EU-Recht weder für fremdverwaltete noch für selbstverwaltete SICAV vorgesehen ist. Bei der fremdverwalteten SICAV muss ein allfälliges Eigenmitteldefizit, wie bereits erwähnt, durch die Fondsleitung ausgeglichen werden.

Zwingende Ausgestaltung der Fondsanteile als Namenpapiere

Die Ausgestaltung der Fondsanteile als Namenpapiere (Art. 11 Abs. 2) ist abzulehnen. Sie soll angeblich Probleme im Bereich Geldwäscherei verhindern. Die vorgeschlagene Bestimmung greift jedoch ins Leere, weil Zeichnungen und Rücknahmen von in der Schweiz zum Vertrieb zugelassenen Fonds zwingend ein Bankkonto und -depot voraussetzen. Damit
wird die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen (z.B. Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten) gewährleistet. Auch in vielen ausländischen Staaten, wie etwa Luxemburg, gibt es weiterhin auf den Inhaber lautende Anteile.

EU-kompatible Regelung für Eigenmittelanforderungen an die Fondsleitung

Die heute geltenden Eigenmittelanforderungen an die Fondsleitung gehen bereits über die EU-Anforderungen hinaus. Eine weitere Verschärfung ist daher grundsätzlich abzulehnen. Da das EU-Recht im Gegensatz zum KAG (Art. 31 Abs. 2) keine Kompetenz der Aufsichtsbehörde zur Verschärfung der Eigenmittelanforderungen vorsieht, ist diese als potenzieller Konkurrenznachteil gegenüber dem Ausland zu streichen. Gegen eine EBK-Kompetenz zu Erleichterungen in besonderen Fällen ist hingegen nichts einzuwenden.

Steuerliche Behandlung von Immobilienfonds mit indirektem Grundbesitz

Im Entwurf des KAG nicht geregelt wird die steuerliche Behandlung von Immobilienfonds mit indirektem Grundbesitz, was noch nachzuholen ist. Die Immobilienfonds mit indirektem Grundbesitz sollen ausschliesslich auf Stufe der Immobiliengesellschaft (ohne Besteuerung der Anteilsinhaber) besteuert werden. Damit wäre auch die viel diskutierte Einführung eines Schweizer REITs erledigt, direkt und indirekt in Immobilien investierende Immobilienfonds
würden gleich behandelt.

Änderungen bei Prospekt- und Publikationsvorschriften

Der Prospekt (Art. 74) muss nicht zwingend das Reglement enthalten; damit würde sonst die Verbindung zwischen Prospekt und Reglement zementiert. Dies führte zwangsläufig zu unnötigen und nicht EU-kompatiblen Doppelspurigkeiten im Prospekt. Zudem ist die über die EU-Anforderungen hinausgehende Pflicht zur Veröffentlichung eines vereinfachten Prospektes für Immobilienfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen (Art. 75 Abs. 1) abzulehnen. Lediglich Effektenfonds sollen einen vereinfachten Prospekt veröffentlichen müssen. Der Anlegerschutz wird dadurch nicht beeinträchtigt.

Betreffend der - auf Gesetzesstufe nicht konkretisierten - Definition der „Publikationsorgane“ ist auf Verordnungsstufe den geänderten Gewohnheiten bei der Informationsbeschaffung Rechnung zu tragen: Neben den Printmedien sollen – fakultativ – auch elektronische Plattformen für die Verbreitung der Informationen erlaubt sein. Dies ist in anderen Ländern bereits Realität. Der Anlegerschutz wird dadurch in keiner Weise tangiert.

Regelungen für einzelne Produkte

Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (Art. 65 Abs. 1 und 2) sollen auf Gesetzesstufe die Voraussetzungen für die Zulassung von offenen Publikums-Immobilienfonds geschaffen werden. Dafür dürfte eine Ausnahmebestimmung zur Ermöglichung der täglichen Ausgabe und Rücknahme von Anteilen auf Verordnungsstufe genügen. Mit der Schaffung
von offenen Immobilienfonds für Publikumsanleger soll eine Lücke in der Produktepalette geschlossen werden, die der Immobilienfondsindustrie Impulse verleihen könnte.



Die 1992 gegründete Swiss Funds Association ist die repräsentative Branchenorganisation der schweizerischen Fondswirtschaft. Ihr Mitgliederkreis umfasst alle wichtigen schweizerischen Fondsleitungen,
zahlreiche Vertreter ausländischer Fonds in der Schweiz und auch Verwalter institutioneller Vermögen. Diese zurzeit 100 Mitglieder decken mehr als 90% des in der Schweiz platzierten Fondsvermögens ab. www.sfa.ch
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